Entscheidend ist die Leistung aus deiner Buchung
In Deutschland kommt es darauf an, was die Tanzschule dir zugesagt hat: einen festen Kursblock, einen bestimmten Einzeltermin oder laufenden Unterricht. Eine Absage wegen zu geringer Mindestteilnehmerzahl betrifft die Organisation des Anbieters. Ein wirksam vereinbarter Absagevorbehalt kann erklären, warum der Kurs nicht stattfindet; er erlaubt nicht automatisch, deine Vorauszahlung ohne Unterricht zu behalten.
Eine endgültig entfallene Leistung ist rechtlich anders zu behandeln als eine noch mögliche, verspätete Leistung. Kann der Unterricht noch vertragsgemäß stattfinden, kann vor einem Rücktritt eine angemessene Frist zur Leistung nötig sein. Bei endgültiger Absage oder einem rechtlich entscheidenden festen Termin kann eine solche Frist entbehrlich sein. Eine Zahlungsfrist allein ersetzt sie nicht.
Auch tänzerisch muss Ersatz zum vereinbarten Umfang passen: Ein freier Übungsabend bietet keine angeleitete Technikkorrektur. Ein fortgeschrittener Parallelkurs ersetzt keinen Anfängerblock. Beim späteren Einstieg in einen Tanzkurs können bereits eingeführte Gewichtswechsel und Drehungen fehlen.
Bei einer einzeln gebuchten Gruppenstunde ist der betroffene Leistungsumfang meist leichter abzugrenzen als bei einem laufenden Vertrag. Dieser Ratgeber betrifft ausschließlich Absagen durch den Anbieter, nicht deine eigene Stornierung.



